Das Fensterrecht

Im Zuge des Fensterrechts haben die Mieter des Hundertwasser-Hauses ein im Mietvertrag verankertes Recht auf individuelle Veränderungen ihres Wohnbereiches.

Auszug aus dem Vertrag: Willkommen im Hundertwasser-Haus – Das erste Haus mit Fensterrecht

Mietvertrag

(…) 2. Der Mieter ist zur Ausübung des „Fensterrechtes“ berechtigt. Im Sinne des Satzes von Hundertwasser:

„Ein Bewohner muß das Recht haben, sich aus seinem Fenster zu lehnen und außen an der Außenwand alles umzugestalten soweit sein Arm reicht, damit man von weitem sehen kann: dort wohnt ein Mensch“

darf der Mieter die zu seinem Mietobjekt gehörige Außenfront um sein Fenster herum kreativ-schöpferisch umgestalten… Die bei Einzug vorgefundene Gestaltung untersteht nicht dem Denkmalschutz.

Im Rahmen des „Fensterrechtes“ darf der Mieter auch die Hundertwasser-Gestaltung abändern, da diese Gestaltung nur eine Vorleistung für das Fensterrecht ist…

Hundertwasser, 1985

Kategorie(n): Hundertwasser zum Haus

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