Im Zuge des Fensterrechts haben die Mieter des Hundertwasser-Hauses ein im Mietvertrag verankertes Recht auf individuelle Veränderungen ihres Wohnbereiches.
Auszug aus dem Vertrag: Willkommen im Hundertwasser-Haus – Das erste Haus mit Fensterrecht
Mietvertrag
(…) 2. Der Mieter ist zur Ausübung des „Fensterrechtes“ berechtigt. Im Sinne des Satzes von Hundertwasser:
„Ein Bewohner muß das Recht haben, sich aus seinem Fenster zu lehnen und außen an der Außenwand alles umzugestalten soweit sein Arm reicht, damit man von weitem sehen kann: dort wohnt ein Mensch“
darf der Mieter die zu seinem Mietobjekt gehörige Außenfront um sein Fenster herum kreativ-schöpferisch umgestalten… Die bei Einzug vorgefundene Gestaltung untersteht nicht dem Denkmalschutz.
Im Rahmen des „Fensterrechtes“ darf der Mieter auch die Hundertwasser-Gestaltung abändern, da diese Gestaltung nur eine Vorleistung für das Fensterrecht ist…
Hundertwasser, 1985